Was ist die DGUV 3 Prüfung?

Wo elektrischer Strom eingesetzt wird, lauern Gefahren. Defekte Geräte können zu Überhitzung, Kurzschlüssen und sogar Bränden führen, was erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter, sowie die Sachwerte des Unternehmens darstellt. Um diese Risiken zu meiden, müssen wiederkehrende Elektroprüfungen durchgeführt werden. Die DGUV Vorschrift 3 unterscheidet zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen. Das heißt es werden alle Betriebsmittel, Geräte, Maschinen und Anlagen geprüft, die elektrisch betrieben werden. Die Prüfung muss durch eine Elektrofachkraft oder eine befähigte Person erfolgen. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass elektrische Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung, vor Wiederinbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen geprüft wird.

Welche Geräte werden bei der DGUV 3 Prüfung geprüft?

➤ Ortsveränderliche Geräte:
Geräte die elektrisch betrieben werden, aber leicht zu transportieren sind. z.B. Laptops, Computer, Monitore, Kaffeemaschinen, Bohrmaschinen, Radios.

➤ Ortsfeste Geräte:
Geräte, die zeitweise an einem festen Ort stehen aber verstellt werden könnten. z.B. Kühlschränke, Herde, Standbohrmaschinen, Spülmaschinen.

➤ Fest verbaute elektrische anlagen, die aus einem Verbund von elektrischen Betriebsmitteln bestehen:
z.B. Hebebühnen, Gebäudeinstallationen, Endstromkreise, Beleuchtung, Steckdosen, Rolltreppen, Aufzüge, Lüftungs- und Heizungstechnik, Brandmeldeanlagen, Fräsmaschinen, Krane, Pressen, Alarmanlagen

Wie oft muss nach DGUV 3 geprüft werden?

Ermittlung von Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Die erste Elektrogeräteprüfung muss bereits vor der Inbetriebnahme des Geräts erfolgen. Die Prüfintervalle in der im Anschluss die Prüfungen stattfinden, müssen von der Elektrofachkraft bzw. befähigten Person festgelegt werden gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Die Richtwerte hierfür liegen häufig bei 12 Monaten, jedoch sollte der Unternehmer je nach individuelle Gefährdung eigene Prüfintervalle ermitteln. Bei Baustellen liegt der empfohlene Prüfintervall bei 3 Monaten. Liegt die durch die Elektrofachkraft ermittelte Fehlerquote bei der Prüfung unter 2%, können die Prüffristen verlängert werden. Es muss zudem für jedes geprüfte Gerät ein Prüfprotokoll erstellt werden, aus dem die Prüfergebnisse nachvollzogen werden können. Außerdem müssen auf jedes geprüfte Gerät Prüfplaketten aufgebracht werden.

Die Tabelle enthält Richtwerte, die als ausreichende Fristen angesehen werden können, solange die Fehlerquote 2 % nicht übersteigt.

Übersicht zu § 3 der Betriebssicherheitsverordnung. Weitere wichtige Rechtsverweise zu diesem Thema finden Sie neben der bereits genannten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in folgenden Dokumenten:

  • TRBS 1111: Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
  • TRBS 1201: Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) DA § 5: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • DGUV Information 203-006 (ehemals BGI 608): Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen

Fallbeispiele

aus der Praxis für Ihre Prüfintervalle


Untenstehend finden Sie Beispiele, welche sich sehr gut auf die meisten Branchen übertragen lassen.
Zum Beispiel für: Handwerksbetriebe, Transport und Logistikbetriebe, Bäckereien, Groß- und Einzelhandel, KFZ-Betriebe, Werkstätten. Industriebetriebe wie auch Produktionsbetriebe: von der Metallindustrie bis zur Lebensmittelfertigung.

➤ Beispiel Handwerksbetrieb Schreiner:
Fertigungshalle: elektrische Geräte und Maschinen ➝ Prüfintervall: 12 Monate
Baustelle/Montage: elektrische Geräte und Maschinen, welche außer Hause oder in Servicefahrzeugen benutzt werden ➝ Prüfintervall: alle 6 Monate
Büro: PC´s und Geräte (Drucker, Monitorkabel, Stromstecker von Telefonen, usw.) ➝ Prüfintervall: alle 24 Monate
Gemeinschaftsküche/Teeküche/Pausenraum: z.B.: Wasserkocher, Kaffeemaschine, Radio etc. ➝ Prüfintervall: alle 24 Monate


➤ Beispiel Einzelhandel, E-Commerce Versandhandel:
Geräte in der Ladenfläche / Kassenzone / Metzgereitheke etc. ➝ Prüfintervall: 12 Monate
Geräte im Versandlager – z.B.: Umreifungsmaschine, Kartonaufrichter, Paketscheindrucker etc. ➝ Prüfintervall: 12 Monate
Büro: PC´s und Geräte (Drucker, Monitorkabel, Stromstecker von Telefonen, usw.) ➝ Prüfintervall: alle 24 Monate
Gemeinschaftsküche/Teeküche/Pausenraum: z.B.: Wasserkocher, Kaffeemaschine, Radio etc. ➝ Prüfintervall: alle 24 Monate


➤ Beispiel: Produktionsbetrieb, Industriebetrieb:
Produktionshalle: elektrische Geräte und Maschinen ➝ Prüfintervall: 12 Monate
Geräte im Versandlager – z.B.: Umreifungsmaschinen, Kartonaufrichter, Paketscheindrucker etc. ➝ Prüfintervall: 12 Monate
Montage/Servicemitarbeiter: elektrische Geräte und Maschinen, welche außer Hause oder in Servicefahrzeugen benutzt werden. ➝ Prüfintervall: alle 6 Monate
Büro: PC´s und Geräte (Drucker, Monitorkabel, Stromstecker von Telefonen, usw.) ➝ Prüfintervall: alle 24 Monate
Gemeinschaftsküche/Teeküche/Pausenraum: z.B.: Wasserkocher, Kaffeemaschine, Radio etc. ➝ Prüfintervall: alle 24 Monate


Bitte beachten Sie:
Das sind gängige Erfahrungen aus der Praxis. Generell zählt immer das Prüfintervall gemäß der zwingend vorgeschriebenen und individuell erstellten Gefährdungsbeurteilung. Da sowohl die Nutzung wie auch die Fehlerquoten der Geräte über die Prüfintervalle letztendlich entscheiden. Jeder Betrieb ist anders. Insbesondere eine hohe Benutzung und Beanspruchung führt zu verkürzten Prüfintervallen (Bauunternehmen/Geräte auf Baustellen haben z.B: kürzere Prüffristen bei den elektrischen Geräten.)

Wer darf gem. DGUV 3 Elektrogeräte prüfen?

§5 der DGUV V3 legt fest, dass Prüfungen elektrischer Geräte ausschließlich unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft oder durch diese selbst durchgeführt werden dürfen.

Prüfberechtigt sind daher Elektrofachkräfte mit elektrotechnischer Berufsausbildung oder elektrotechnischem Studium, ausreichender Berufserfahrung und Kenntnis der einschlägigen Normen. Dabei handelt es sich um eine sog. „befähigte Person“.

Wichtig zu wissen:

Eine Prüfung alleine durch eine „elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)“ wird durch die TRBS 1203 ausdrücklich ausgeschlossen. Diese kann die Elektrofachkraft lediglich bei der Prüfung unterstützen. Wir prüfen gerne Ihre Elektrogeräte für Sie. WEIXLER - Arbeitssicherheit - Ihr Partner vor Ort im Allgäu (Kempten, Memmingen, Landsberg, Augsburg, Füssen, Oberstdorf, Wangen, Ravensburg, Biberach, Ulm).

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