Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein systematisches Verfahren um Gefährdungen in ihrem Unternehmen zum Beispiel durch Maschinen und Anlagen, Tätigkeiten, Gefahrstoffe, Umgebungsbedingungen etc. zu erkennen und frühzeitig zu verhindern bevor Menschen zu Schaden kommen.

Der deutsche Gesetzgeber schreibt die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ausdrücklich vor zum Beispiel §3 Betriebssicherheitsverordnung, §6 Gefahrstoffverordnung, §5 Arbeitsschutzgesetz, §4 Biostoffverordnung.

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Um eine Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können müssen gewisse Sachkenntnisse vorliegen über die betrieblichen Abläufe und die Einschätzung der Gefährdungsfaktoren sowie mögliche Schutzmaßnahmen. Intern kann dies durch fachkundige Personen übernommen werden, es empfiehlt sich externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen, beispielsweise durch eine unserer Fachkräfte für Arbeitssicherheit die sie gerne in diesem Prozess begleitet. Gerne stellen wir Ihnen Vorlagen für bestimmte Tätigkeiten und Anlagen zur Verfügung und helfen Ihnen mit unserem geschulten Blick bei der Bewertung der Risiken und Festlegen der Maßnahmen.

Wann muss man eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Eine Gefährdungsbeurteilung muss ab dem ersten Mitarbeiter für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen durchgeführt werden! Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes bzw. einer Tätigkeit ausreichend.

Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?

Grundsätzlich ist immer die Person verantwortlich, die die Durchführung einer Tätigkeit in Auftrag gibt. In der Regel ist dies der Unternehmer oder der zuständige Vorgesetzte.

Wie erstellt man eine Gefährdungsbeurteilung?

Für die Form der Gefährdungsbeurteilung gibt es keine rechtlichen Vorgaben. Jedoch werden bei der Erstellung in der Regel immer die gleichen 7 Schritte befolgt:

Schritt 1: Vorbereiten

Es empfiehlt sich vor Beginn der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen eine Gliederung festzulegen nach Arbeitsbereichen, Tätigkeiten oder Personengruppen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen können Arbeitsplätze oder Tätigkeiten zusammengefasst werden.

Schritt 2: Gefährdungen ermitteln

Neben organisatorischen Faktoren sollten folgende Gefährdungs- und Belastungsfaktoren betrachtet werden. Dies kann beispielsweise durch Betriebsbegehungen, Personal-befragungen, Interviews oder Prozessanalysen erfolgen. Dabei sollten folgende Faktoren betrachtet werden:

  • Ergonomische Faktoren
  • Mechanische Gefährdungen
  • Elektrische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch Stoffe/Gefahrstoffe
  • Biologische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch Brand/Explosion
  • Psychische Belastungsfaktoren
  • uvm.

Auch Gefährdungen durch Beschäftigte von Fremdfirmen, Leiharbeitnehmer, Besucher oder Kunden müssen berücksichtigt werden.

Schritt 3: Gefährdungen beurteilen

Wurden die vorliegenden Gefährdungen ermittelt, müssen die Gefährdungen beurteilt werden. Die nötigen Beurteilungsmaßstäbe müssen ermittelt und festgelegt werden, hierzu können beispielsweise Grenz- und Richtwerte der TRGS, TRBS und ASR herangezogen werden. So muss festgestellt werden, ob Handlungsbedarf besteht. In diesem Rahmen muss für jedes Risiko festgestellt werden ob es vernachlässigbar, akzeptabel oder inakzeptabel ist. Es bietet sich an die Gefährdungen in folgende Risikokategorien einzuteilen:

Schritt 4: Schutzmaßnahmen festlegen

Können nicht alle Gefährdungen beseitigt werden, müssen die verbleibenden Risiken minimiert werden. Es können beispielsweise gefährliche Stoffe oder Arbeitsverfahren durch weniger gefährliche ersetzt werden. Verbleibende Risiken müssen erst durch technische Maßnahmen eliminiert werden, ist dies nicht möglich können organisatorische Maßnahmen oder notfalls persönliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Das TOP-Prinzip

Technische Maßnahmen: Gefährdungen durch technische Vorrichtungen abschirmen z.B. Einhausung von Maschinen zum Schutz vor Lärm.

Organisatorische Maßnahmen: Um- oder Neugestaltung von Abläufen oder Arbeitszeiten, Unterweisung der Mitarbeiter, Neugestaltung der Arbeitsplätze etc.

Persönliche Maßnahmen: Schutz der Mitarbeiter durch Schutzkleidung und Schutzausrüstung.

Schritt 5: Schutzmaßnahmen durchführen

Wir empfehlen feste Verantwortlichkeiten festzulegen, um sicherzustellen dass die beschlossenen Maßnahmen zeitnah und zuverlässig umgesetzt werden. So bietet es sich beispielsweise an, festen Personen Aufgaben zuzuweisen, die sie bis zu einem festen Termin umsetzen müssen. Sorgen Sie dafür, dass ausreichend Ressourcen und Zeit zur Verfügung stehen um die Maßnahmen umzusetzen.
Es bietet sich an, die Mitarbeiter von Anfang an einzubeziehen um die Akzeptanz zu erhöhen, besonders wenn es um Änderungen ihrer Arbeitsplätze geht und die Mitarbeiter frühzeitig über die neuen Schutzmaßnahmen zu informieren.

Schritt 6: Wirksamkeit prüfen

Maßnahmen festzulegen und umsetzen reicht noch nicht, es ist wichtig diese regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Zunächst muss geprüft werden, ob die Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden und von den Mitarbeitern eingehalten werden. Es muss darauf geachtet werden ob die Belastungen beseitigt bzw. minimiert wurden. Wurde ein Risiko nicht ausreichend minimiert oder sind ggf. sogar neue Gefährdungen aufgetreten muss der Prozess erneut gestartet werden und nach ausführlicher Bewertung neue Maßnahmen festgelegt werden.

Schritt 7: Fortschreiben

Eine einmal erstellte Gefährdungsbeurteilung muss ständig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Sie ist als Prozess zu betrachten mit dem Ziel, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu verbessern. Wir empfehlen Gefährdungsbeurteilungen mindestens alle zwei Jahre zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

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