UVV-Prüfungen von Betriebsmitteln | WEIXLER
Sicherheit im Betrieb erhöhen und Unfälle verhindern durch frühzeitige Prüfung
Was erwartet Sie hier?
✓ Warum müssen Betriebsmittel regelmäßig geprüft werden?
✓ Welche rechtliche Grundlage liegt vor?
✓ Welche Arbeits- und Betriebsmittel müssen geprüft werden?
✓ Wie werden die Prüffristen festgelegt?
✓ Was passiert bei einer UVV-Prüfung der Betriebsmittel?
✓ Wer darf UVV-Prüfungen durchführen?
✓ Kostenfreie und unverbindliche Erstberatung anfordern
Regalprüfungen
Mangelnde Stabilität oder Beschädigungen können die Standsicherheit von Regalen beeinträchtigen und zu erheblichen Unfällen führen. Durch Regalprüfungen können Risiken rechtzeitig erkannt und Unfälle verhindert werden.
Prüfen von Leitern und Tritten
Alle Leitern die im Betrieb verwendet werden müssen gem. BetrSichV §3 Abs. 3 und DGUV Information 208-016 regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen sicherheitstechnischen Zustand geprüft werden.
Prüfung Hubwagen, Fahrgerüste
Die regelmäßige und frühzeitige Prüfung von Hubwagen ist ein wichtiges Instrument der Prävention. Gerne übernehmen wir diese Aufgabe für Sie, damit Sie Ihren Erfolg weiter vorantreiben können.
Feuerlöscherprüfung
Feuerlöscher retten im Ernstfall Leben, daher schreibt der Gesetzgeber in der Arbeitsstättenregel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ vor, dass Feuerlöscher spätestens nach zwei Jahren durch eine befähigte Person geprüft werden müssen.
Brandschutztüren prüfen
Grundsätzlich müssen Brandschutztüren und -tore einmal jährlich auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion geprüft werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei. Hier erfahren Sie mehr zum Thema "Brandschutztüren prüfen". Kontaktieren Sie uns!
Prüfung elektrischer Geräte
Wo elektrischer Strom eingesetzt wird, lauern Gefahren. Defekte Geräte können zu Überhitzung, Kurzschlüssen und sogar Bränden führen. Um diese Risiken zu meiden, müssen wiederkehrende Elektroprüfungen durchgeführt werden.
Warum müssen Betriebsmittel regelmäßig geprüft werden?
Sicherheits- und Verletzungsrisiko minimieren
Mit der Zeit verlieren Maschinen, Ausrüstungen, Inventar und technische Anlagen ihre Funktionstüchtigkeit durch Verschleiß, Gebrauch oder schädigende Einflüsse z.B. durch Gefahrstoffe oder Klima. Dies kann ein großes Sicherheits- und Verletzungsrisiko für die Bediener und Mitarbeiter darstellen. Deshalb müssen diese Betriebsmittel unbedingt wiederkehrend durch sachkundige Personen geprüft werden. Diese Prüfungen sind für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherungsträger verbindliche Vorschriften. Die Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeits- und Betriebsmittel in regelmäßigen Abständen geprüft werden.
Welche rechtliche Grundlage liegt vor?
Früher gab es für die Prüfung von Betriebsmitteln diverse rechtliche Grundlagen beispielsweise BGR, GUVR, BGI, BGG etc. Heute werden diese übergreifend als DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) Grundsätze, Regeln und Vorschriften zusammengefasst. Ergänzend hierzu sind weitere gesetzliche Grundlagen zu UVV-Prüfungen z.B. in der BetrSichV, ArbmittV, TRBS, VDI und EN Normen verankert.
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Welche Arbeits- und Betriebsmittel müssen geprüft werden?
Die DGUV-Regel 100-500 legt fest welche Arbeits- und Betriebsmittel regelmäßig geprüft werden müssen:
- Prüfung von Erdbaumaschinen aller Art (Bagger, Raupen, Grader, Walzen usw.)
- Prüfung von Lastenaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
- Prüfung von Hebebühnen
- Prüfung von Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern aller Art
Weitere DGUV-Vorschriften legen folgende Prüfungen fest:
- Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs gemäß DGUV Vorschrift 70 (ehemals BGV D29)
- Prüfung von Hochregalen, Regalen, Regalsystemen aller Art gem. DGUV Regel 108 - 007 und DIN EN 15635
- Prüfung von kraftbetriebenen Fenstern, Türen und Toren aller Art gemäß ASR A 1.7 und DIN EN 12453
- Prüfung von Gabelstaplern, Gabelhubwagen aller Art gemäß FEM 4.004
- Prüfung von Brandschutztüren/-tore gemäß DIN 4102-5 / MBO / LBO Art. 17
- Prüfung von Absaug- und Abluftanlagen gem. DGUV Regel 109 - 002
- Prüfung von Fahrzeugkranen gemäß DGUV Vorschrift 52
- Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten gem. DGUV Vorschrift 54 und 55
- Prüfung von Leitern und Tritten aller Art gem. DGUV Information 208 - 016
- Prüfung von Hubladebühnen, Kippbühnen gem. DGUV Grundsatz 308 - 002
- Prüfung von Gefahrstoffschränken/-behältern gem. TRBS 1203
Dies sind die gängigsten Prüfungen, die die meisten Unternehmer betreffen.
Benötigen Sie zusätzliche oder andere Prüfungen können sie uns gerne kontaktieren
wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wie werden die Prüffristen festgelegt?
Zum einen werden Wartungsintervalle und Prüffristen durch den Hersteller in der Bedienungsanleitung vorgegeben, zusätzlich müssen die gesetzlichen Prüffristen der UVV und der BetrSichV beachtet werden. Generell werden die Prüffristen in §10 der BetrSichV auf ein jährliches Intervall festgelegt. Ergänzend hierzu müssen vor Montage, Inbetriebnahme, nach einer Neuaufstellung und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie z.B. Unfällen, Veränderungen am Arbeitsmittel oder längerem Stillstand Prüfungen durchgeführt werden.
Was passiert bei einer UVV-Prüfung der Betriebsmittel?
Bei einer UVV-Prüfung werden verschiedene Bestandteile eines Arbeits- oder Betriebsmittels auf sicheren Zustand geprüft z.B.
➤ Zustand von verschleißbehafteten Komponenten
Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder, Tagmittel etc.
➤ Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen
Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen etc.
➤ Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile
Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Warnrichtungen, Verriegelungen
➤ Eignung des Arbeitsmittels mit dem z.B. ein Arbeitskorb gehoben wird
Wer darf UVV-Prüfungen durchführen?
Gem. TRBS 1203 dürfen Personen mit fachlicher Ausbildung, professioneller Erfahrung und Kenntnissen im Bereich Maschinen und Geräte UVV-Prüfungen durchführen, da sie als sachkundig gelten. Des Weiteren müssen die prüfenden Personen ausreichende Kenntnisse in Bezug auf alle einschlägigen staatlichen Unfallverhütungsvorschriften aufweisen. Die Betriebssicherheitsverordnung definiert eine befähigte Person als eine Person „die aufgrund ihrer Berufsausbildung und -erfahrung sowie zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um Arbeitsmittel fachkundig prüfen und beurteilen zu können“. Diese Person muss zudem vom Unternehmer schriftlich benannt werden und es muss klar definiert werden für welche Maschinen der Mitarbeiter künftig zuständig sein soll.
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Wahl GmbH | Andreas Wahl:
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schützen gilt. Mit der Firma Weixler haben wir seit Jahren
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und professionell Lösungen erarbeitet. Wir freuen uns auf
die weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit."
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Enzensberger GmbH | Wolfgang Enzensberger:
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werden, fristgerecht und automatisch erledigt. Auch die
Begehungen verliefen ohne Beanstandungen.
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Deutschland und begleiten eine Vielzahl an Firmenkunden.
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der Fa. WEIXLER betreut und sind mit der Arbeit sehr zufrieden.
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4. BeauftragungSie beauftragen uns mit der zukünftigen Betreuung Ihres Betriebes. |
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Denn WEIXLER steht für Sicherheit im Allgäu. (Kempten, Memmingen, Landsberg, Augsburg, Füssen, Oberstdorf, Wangen, Ravensburg, Biberach, Ulm) und darum herum.
Christian Weixler
Weixler Agentur für Arbeitssicherheit
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