Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein systematisches Verfahren um Gefährdungen in ihrem Unternehmen zum Beispiel durch Maschinen und Anlagen, Tätigkeiten, Gefahrstoffe, Umgebungsbedingungen etc. zu erkennen und frühzeitig zu verhindern bevor Menschen zu Schaden kommen.

Der deutsche Gesetzgeber schreibt die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ausdrücklich vor zum Beispiel §3 Betriebssicherheitsverordnung, §6 Gefahrstoffverordnung, §5 Arbeitsschutzgesetz, §4 Biostoffverordnung.



Welche Arten der Gefährdungsbeurteilungen gibt es?

1. Gefährdungsbeurteilung - Allgemein

Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für sicheres und gesundes Arbeiten. Wir identifizieren mögliche Risiken, bewerten sie professionell und entwickeln passende Maßnahmen, damit Ihre Mitarbeitenden bestmöglich geschützt sind.

Zweck:
Erfassung und Bewertung aller potenziellen Gefahren am Arbeitsplatz, unabhängig von Art oder Branche.
  • Ziel:
    Risiken minimieren, die Arbeitssicherheit erhöhen und einen rechtssicheren Betrieb gewährleisten.

2. Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen

Stress, Zeitdruck oder Konflikte im Team können die Gesundheit stark beeinträchtigen. Wir helfen Ihnen, psychische Belastungen in ihrem Betrieb frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Maßnahmen ein gesundes und motivierendes Arbeitsklima zu fördern.

Zweck:
Analyse von Faktoren wie Stress, Zeitdruck, Konflikten oder fehlenden Erholungsphasen.
  • Ziel:
    Psychische Gesundheit schützen, Überlastung vorbeugen und ein positives Arbeitsklima schaffen.

3. Gefährdungsbeurteilung für Maschinen und Handwerkzeuge

Ob Bohrmaschine, Kreissäge oder komplexe Produktionsanlage – wir prüfen Ihre Arbeitsmittel auf Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit. So stellen wir sicher, dass Unfälle vermieden werden und Arbeitsprozesse reibungslos ablaufen.

Zweck:
Prüfung der Sicherheit und Bedienbarkeit von Maschinen, Werkzeugen und technischen Anlagen.
  • Ziel:
    Arbeitsunfälle vermeiden, Ergonomie verbessern und die Produktivität sichern.

4. Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsplätze und Baustellen und Werkstätten

Von der Werkbank bis zur Großbaustelle: Wir analysieren Ihre Arbeitsbereiche auf Gefahrenquellen und entwickeln Lösungen, die Sicherheit, Effizienz und Komfort miteinander verbinden.

Zweck:
Ganzheitliche Betrachtung des Arbeitsumfelds – von Stolperfallen bis zu Lärm- oder Staubbelastung.
  • Ziel:
    Sichere, effiziente und angenehme Arbeitsbedingungen schaffen.

5. Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze

Langes Sitzen, falsche Haltung oder schlechte Beleuchtung können schnell zu Beschwerden führen. Wir sorgen mit einer individuellen Analyse und ergonomischen Empfehlungen dafür, dass Ihre Bildschirmarbeitsplätze gesundes und konzentriertes Arbeiten ermöglichen.

Zweck:
Bewertung ergonomischer Aspekte wie Sitzhaltung, Bildschirmposition, Beleuchtung und Pausengestaltung.
  • Ziel:
    Körperliche Beschwerden vorbeugen und konzentriertes, gesundes Arbeiten ermöglichen.

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Um eine Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können müssen gewisse Sachkenntnisse vorliegen über die betrieblichen Abläufe und die Einschätzung der Gefährdungsfaktoren sowie mögliche Schutzmaßnahmen. Intern kann dies durch fachkundige Personen übernommen werden, es empfiehlt sich externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen, beispielsweise durch eine unserer Fachkräfte für Arbeitssicherheit die sie gerne in diesem Prozess begleitet. Gerne stellen wir Ihnen Vorlagen für bestimmte Tätigkeiten und Anlagen zur Verfügung und helfen Ihnen mit unserem geschulten Blick bei der Bewertung der Risiken und Festlegen der Maßnahmen.

Wann muss man eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Eine Gefährdungsbeurteilung muss ab dem ersten Mitarbeiter für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen durchgeführt werden! Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes bzw. einer Tätigkeit ausreichend.

Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?

Grundsätzlich ist immer die Person verantwortlich, die die Durchführung einer Tätigkeit in Auftrag gibt. In der Regel ist dies der Unternehmer oder der zuständige Vorgesetzte.

Wie erstellt man eine Gefährdungsbeurteilung?

Für die Form der Gefährdungsbeurteilung gibt es keine rechtlichen Vorgaben. Jedoch werden bei der Erstellung in der Regel immer die gleichen 7 Schritte befolgt:

Schritt 1: Vorbereiten

Es empfiehlt sich vor Beginn der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen eine Gliederung festzulegen nach Arbeitsbereichen, Tätigkeiten oder Personengruppen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen können Arbeitsplätze oder Tätigkeiten zusammengefasst werden.

Schritt 2: Gefährdungen ermitteln

Neben organisatorischen Faktoren sollten folgende Gefährdungs- und Belastungsfaktoren betrachtet werden. Dies kann beispielsweise durch Betriebsbegehungen, Personal-befragungen, Interviews oder Prozessanalysen erfolgen. Dabei sollten folgende Faktoren betrachtet werden:

  • Ergonomische Faktoren
  • Mechanische Gefährdungen
  • Elektrische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch Stoffe/Gefahrstoffe
  • Biologische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch Brand/Explosion
  • Psychische Belastungsfaktoren
  • uvm.

Auch Gefährdungen durch Beschäftigte von Fremdfirmen, Leiharbeitnehmer, Besucher oder Kunden müssen berücksichtigt werden.

Schritt 3: Gefährdungen beurteilen

Wurden die vorliegenden Gefährdungen ermittelt, müssen die Gefährdungen beurteilt werden. Die nötigen Beurteilungsmaßstäbe müssen ermittelt und festgelegt werden, hierzu können beispielsweise Grenz- und Richtwerte der TRGS, TRBS und ASR herangezogen werden. So muss festgestellt werden, ob Handlungsbedarf besteht. In diesem Rahmen muss für jedes Risiko festgestellt werden ob es vernachlässigbar, akzeptabel oder inakzeptabel ist. Es bietet sich an die Gefährdungen in folgende Risikokategorien einzuteilen:

Schritt 4: Schutzmaßnahmen festlegen

Können nicht alle Gefährdungen beseitigt werden, müssen die verbleibenden Risiken minimiert werden. Es können beispielsweise gefährliche Stoffe oder Arbeitsverfahren durch weniger gefährliche ersetzt werden. Verbleibende Risiken müssen erst durch technische Maßnahmen eliminiert werden, ist dies nicht möglich können organisatorische Maßnahmen oder notfalls persönliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Das STOP-Prinzip

Substitution: Gefährliche Stoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche ersetzen.

Technische Maßnahmen: Gefahren durch technische Lösungen minimieren.

Organisatorische Maßnahmen: Gefahr durch organisatiorische Veränderungen und Regelungen reduzieren.

Persönliche Schutzmaßnahmen: Schutz durch den Einsatz von PSA sicherstellen.

Schritt 5: Schutzmaßnahmen durchführen

Wir empfehlen feste Verantwortlichkeiten festzulegen, um sicherzustellen dass die beschlossenen Maßnahmen zeitnah und zuverlässig umgesetzt werden. So bietet es sich beispielsweise an, festen Personen Aufgaben zuzuweisen, die sie bis zu einem festen Termin umsetzen müssen. Sorgen Sie dafür, dass ausreichend Ressourcen und Zeit zur Verfügung stehen um die Maßnahmen umzusetzen.
Es bietet sich an, die Mitarbeiter von Anfang an einzubeziehen um die Akzeptanz zu erhöhen, besonders wenn es um Änderungen ihrer Arbeitsplätze geht und die Mitarbeiter frühzeitig über die neuen Schutzmaßnahmen zu informieren.

Schritt 6: Wirksamkeit prüfen

Maßnahmen festzulegen und umsetzen reicht noch nicht, es ist wichtig diese regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Zunächst muss geprüft werden, ob die Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden und von den Mitarbeitern eingehalten werden. Es muss darauf geachtet werden ob die Belastungen beseitigt bzw. minimiert wurden. Wurde ein Risiko nicht ausreichend minimiert oder sind ggf. sogar neue Gefährdungen aufgetreten muss der Prozess erneut gestartet werden und nach ausführlicher Bewertung neue Maßnahmen festgelegt werden.

Schritt 7: Fortschreiben

Eine einmal erstellte Gefährdungsbeurteilung muss ständig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Sie ist als Prozess zu betrachten mit dem Ziel, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu verbessern. Wir empfehlen Gefährdungsbeurteilungen mindestens alle zwei Jahre zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

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