Allgemeines
Der Teleskopstapler ist vielseitig einsetzbar, ob als Gabelstapler, Radlader, mobile Krananlage oder fahrbare Hubarbeitsbühne. Die spezielle Ausbildung für diese Geräte gliedert sich in 3 Stufen auf.
Stufe 1
Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-1
(Ladeschaufel, Lasthaken, starrer Aufbau)
Stufe 2a
Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler im Anwendungsbereich der DIN EN 1459-2
(drehbarer Oberwagen)
Stufe 2b
Zusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühne. Die Stufe 2b kann bei Vorliegen eines Qualifizierungsnachweises nach DGUV Grundsatz 308-008 einer Hubarbeitsbühne 1b/3b (selbstfahrend mit Teleskoparm) bescheinigt werden.
Gesetzliche Grundlagen
Dieses Seminar wird nach den gültigen autonomen und gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. Bei der vorliegenden Ausbildung sind dies der DGUV Grundsatz 308-009 und die Grundsätze der Weixler Agentur für Arbeitssicherheit.
Seminarinhalte
Ausbildungsstufe 1
- Die Qualifizierung der Stufe 1 "Allgemeine Qualifizierung" sollte mind. 20 Lehreinheiten betragen. Der theoretische Teil umfasst mind. 10 Lehreinheiten, wobei 1 Lehreinheit 45 Minuten beträgt. Die bestandene Prüfung des 1. Teils ist die Voraussetzung für die Qualifizierung der Stufen 2a / 2b.
Ausbildungsstufe 2a
- Die Dauer der Zusatzqualifizierung für Fahrer/innen von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen sollte mindestens 10 Lehreinheiten betragen. Der theoretische Teil umfasst mind. 5 Lehreinheiten, wobei 1 Lehreinheit 45 Minuten beträgt.
Ausbildungsstufe 2b
- Die Dauer der Zusatzqualifizierung für den Einsatz von Teleskopstaplern als Hubarbeitsbühne sollte 1 Tag (10 Lehreinheiten) betragen. Der theoretische Teil umfasst dabei mind. 5 Lehreinheiten, wobei 1 Lehreinheit 45 Minuten beträgt.
Zielgruppe
Personen, die geländegängige Teleskopstapler bedienen sollen.
Seminarabschluss
Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten Sie ein detailliertes Seminarprotokoll der Weixler Agentur für Arbeitssicherheit, den
Fahrausweis und das Zertifikat.
Voraussetzungen
- Sie sind mind. 18 Jahre alt
- Sie verfügen über die nötige körperliche und geistige Eignung