Arbeitsmedizinischer Dienst | WEIXLER

Gesundheitsgefahren rechtzeitig erkennen und vermeiden

Unsere Betriebsärzte und Arbeitsmediziner unterstützen Sie und ihre Mitarbeiter in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie besuchen Ihr Unternehmen regelmäßig oder zu bestimmen Anlässen (lesen sie mehr hierzu im nächsten Punkt) und dokumentieren ihre Tätigkeiten anhand von Protokollen. Wir stellen unseren Kunden sehr gerne einen unserer Partner-Betriebsärzte zur Verfügung. Sie haben die Möglichkeit diese vorab in einem unverbindlichen Gespräch und einer gemeinsamen Betriebsbegehung kennen zu lernen und ihren individuellen Bedarf und ihre persönlichen Vorstellungen mit ihm zu besprechen.

Was ist der arbeitsmedizinische Dienst?

Das deutsche Gesetz schreibt für alle Arbeitgeber und Unternehmer die Mitarbeiter beschäftigten vor, sich arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch beraten zu lassen. Hier müssen besonders die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und das Arbeitssicherheitsgesetz beachtet werden.

Die zeitlichen und personellen Kapazitäten um diesen Themen ausreichend nachzukommen fehlen besonders in kleinen und mittelständischen Betrieben.
Unsere Betriebsärzte und Arbeitsmediziner unterstützen Sie und ihre Mitarbeiter in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie besuchen Ihr Unternehmen regelmäßig oder zu bestimmen Anlässen (lesen sie mehr hierzu im nächsten Punkt) und dokumentieren ihre Tätigkeiten anhand von Protokollen.

Was wird beim arbeitsmedizinischen Dienst gemacht?

Diese Leistungen können Sie bei einer Kooperation mit uns erwarten:

  • Arbeitsmedizinische Beratung gem. ASiG und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
  • Regelmäßige gemeinsame Betriebsbegehungen
  • Teilnahme und aktive Mitwirkung bei den Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA)
  • Unterstützung zur Organisation der Erste-Hilfe-Maßnahmen in ihrem Betrieb
  • Untersuchung der Mitarbeiter und ggf. arbeitsmedizinische Beratung
  • Unterstützung bei Fragen zu Arbeitsplatzwechsel, Eingliederung und Wiedereingliederung
  • Untersuchung von Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen
  • Arbeitsmedizinische Beratung bei der Um- oder Neugestaltung von Arbeitsplätzen
  • Beratung zum betrieblichen Gesundheitsmanagement
  • Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gem. ArbMedVV
  • Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen
  • Unterweisung von Mitarbeitern über arbeitsmedizinische Themen
  • Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
Das rbeitsmedizinischen Dienst WEIXLER

Ist die arbeitsmedizinische Betreuung Pflicht?

Generell sind alle Unternehmen dazu verpflichtet, neben einer Sicherheitsfachkraft auch einen Betriebsarzt zu bestellen.

Diese arbeiten eng mit dem Arbeitgeber zusammen. Die rechtliche Grundlage für diese Pflicht bildet das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Das heißt natürlich nicht, dass jeder Betrieb mit ein paar Mitarbeitern einen eigenen Betriebsarzt beschäftigen muss. Der Betriebsarzt ist in der Regel nur bei großen Unternehmen direkt angestellt. Kleine und mittelständische Betriebe wenden sich in der Regel an Betriebsärzte mit eigener Praxis, die neben dieser zusätzlich Unternehmen betreuen und die Untersuchung der Mitarbeiter anbieten.
Eine gute Lösung bietet hier der überbetriebliche Dienst: Dies ist ein Zusammenschluss verschiedener Betriebsärzte oder Dienstleister, die überbetrieblich und meist überregional diverse Unternehmen betreuen.

Auch wir bieten in Zusammenarbeit mit unseren kooperierenden Betriebsärzten einen überbetrieblichen Dienst (regional im Allgäu, Kempten, Memmingen, Landsberg, Augsburg, Füssen, Oberstdorf, Wangen, Ravensburg, Biberach, Ulm) in dem wir sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung vereinbaren und Ihrem Unternehmen so die ganzheitliche Betreuung bieten.

Was wird bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemacht?


Zu Beginn der Untersuchung bzw. vorab erfragen wir eventuelle Vorerkrankungen und nach aktuellen Beschwerden. Die dann erfolgende Vorsorge hängt ab von den spezifischen Gefährdungen an dem Arbeitsplatz. Die Untersuchung orientiert sich an den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), den G-Grundsätzen.

Nach der körperlichen Untersuchung können je nach Bedarf noch weitere speziellere Untersuchungen durchgeführt werden zum Beispiel ein Hörtest, ein EKG, ein Sehtest, eine Lungenfunktionsprüfung und andere.

Alle Befunde die unser Betriebsarzt erhebt werden mit den Mitarbeitern besprochen. Auf Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung erhalten sie eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an der Untersuchung.

Wichtig: Alle Dinge und Befunde die während der Untersuchung besprochen und erhoben werden unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht! Die Befunde werden nicht an den Arbeitgeber oder Dritte weitergegeben. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme der Mitarbeiter an der Untersuchung, die Namen, durchgeführte Untersuchungen und den Zeitpunkt der nächsten Vorsorge enthält.

Wann kann oder muss man zum Betriebsarzt?


Die Pflichtvorsorge

Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen der Pflichtsorge muss der Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen veranlassen. Die Mitarbeiter müssen an dieser Vorsorge teilnehmen, ansonsten darf der Arbeitgeber sie die Tätigkeit für die die Pflichtvorsorge nötig ist nicht mehr ausführen lassen. Die Pflichtvorsorge ist als Voraussetzung für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten anzusehen. Beispiele im Rahmen der Pflichtvorsorge sind etwa der Umgang mit besonderen Gefahrstoffen oder Lärm der regelmäßig über 85 dB(A) liegt. Die Tätigkeiten für die eine Pflichtvorsorge besteht werden im Anhang der ArbMedVV aufgeführt.


Die Angebotsvorsorge

Die sogenannte Angebotsvorsorge wird vom Arbeitgeber selbst angeboten und ist für die Mitarbeiter freiwillig. Sie kann abgelehnt werden, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Ein Beispiel hierfür sind Tätigkeiten mit Feuchtarbeit (regelmäßig mehr als 2 und weniger als 4 Stunden pro Tag oder Tätigkeiten mit Lärm zwischen 80 und 85 dB(A). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Angebotsvorsorge schriftlich anzubieten.

Die Vorsorgetermine finden immer während der Arbeitszeit statt und die Mitarbeiter müssen für den Weg zum Betriebsarzt, das Gespräch, eventuelle Untersuchungen und Nachuntersuchungen von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt werden.

Wie finde ich einen Betriebsarzt für mein Unternehmen?

Wir stellen unseren Kunden sehr gerne einen unserer Partner-Betriebsärzte zur Verfügung. Sie haben die Möglichkeit diese vorab in einem unverbindlichen Gespräch und einer gemeinsamen Betriebsbegehung kennen zu lernen und ihren individuellen Bedarf und ihre persönlichen Vorstellungen mit ihm zu besprechen. Unsere Ärzte haben langjährige Erfahrung sowohl in ihren eigenen Praxen in der Region sowohl durch die intensive Betreuung einer Vielzahl an Unternehmen. Jedoch ist auch die zeitliche Kapazität unserer Betriebsärzte begrenzt, daher setzen Sie sich bitte schnellstmöglich mit uns in Verbindung wenn sie noch auf der Suche nach einem qualifizierten Betriebsmediziner sind.

Wer trägt die Kosten für den Betriebsarzt?

Alle Kosten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen vom Unternehmen getragen werden. Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutzimpfungen dürfen den Beschäftigten niemals auferlegt werden (§3 Abs. 3 ArbSchG).

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